Informationen zum Sport, angepasst auf den Kreis Recklinghausen.
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Sollte der Inzidenzwert für den Kreis Recklinghausen an 3 aufeinander folgenden Tagen den Wert von 100 überschreiten gilt folgende Regelung:
Auszug aus: Maßnahmen zur Eindämmung: Verordnungen, Verfügungen und Erlasse und Auszug aus §28b des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021.
Stand: 24.04.2021 für den Kreis RE
Nach der Neufassung der CoronaSchVO ist Sport unter freiem Himmel unter Auflagen möglich – siehe Abs. 1 -. Damit ist der Sport auf der Anlage ab dem 29.03.2021 erlaubt, wenn sicher gestellt ist, dass die Auflagen eingehalten werden und das Hygienekonzept beachtet wird. Ebenfalls muss sicher gestellt sein, dass die Anwesenheit registriert wird. Für die Nutzung der Toiletten gilt das Konzept des vergangenen Jahres. Die Nutzung der Umkleiden ist untersagt.
Der Vorstand
Für den Sport insgesamt und insbesondere den Sport in Vereinen gilt der §9 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Teilnehmende Person
250 REuro
Trainer, Trainerin o.ä.
1000 Euro
Teilnehmende Person
250 Euro
Ordnungswidrigkeiten werden gemäß $73 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-€ geahndet.
Ordnungswidrigkeiten sind wer:
Abs. 10
entgegen § 9 Abs. 1 Freizeit- und Amateursportbetrieb durchführt oder daran teilnimmt,
Abs. 11
entgegen § 9 Abs. 2 Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt.
Es ist also nicht nur der Verein in der Pflicht, jegliche Art von Vereinssport zu unterbinden, sondern jeder Teilnehmer an einer sportlichen Veranstaltung muss für sich entscheiden, ob er daran teilnimmt.
Wir hoffen, dass sich die Lage bald entspannt und wir zum normalen Sport zurück kehren können.Der Vorstand wünscht, dass alle gesund durch diese Zeit kommen